Allgemeine Vorschriften
§1 Name und Sitz
Der am 25. Februar 1938 gegründete und am 04. April 1938 in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen PRINZENGARDE EUSKIRCHEN 1938 e.V.. Sitz des Vereins ist Euskirchen.
§2 Vereinsfarben und Vereinsjahr
Die Vereinsfarben sind ROT und WEISS. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Ziel
- Die Prinzengarde Euskirchen 1938 e.V., welche politisch und konfessionell neutral ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
- die Pflege und die Förderung, sowie die Erhaltung des traditionellen fastnachtlichen Brauchtums im Heimatgebiet, sowie die Gestaltung der Karnevalssession
- die ständige Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen von karnevalistischer und kultureller Bedeutung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er befolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein kann die Mitgliedschaft jeder Vereinigung erwerben, die gleiche Ziele verfolgt und der Heimatpflege dient.
Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
a. aktiven Mitgliedern
b. inaktiven Mitgliedern
c. Mitgliedern mit Ehrentiteln. - Die Mitglieder mit Ehrentiteln unterscheiden sich in
a. Ehrenmitglieder, Ehrenkommandanten und Ehrenpräsidenten
b. Ehrenoffiziere
Die Mitglieder mit Ehrentiteln sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie inaktive Mitglieder, außer sie gehören einer Formation an.
- Nur aktiven Mitgliedern und Mitgliedern mit Ehrentiteln ist das Tragen der Uniform erlaubt. Näheres regeln die Corpsbestimmungen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Kinder und Jugendliche können zu einem ermäßigten Mitgliedsbeitrag aufgenommen werden. Als Tag der Aufnahme gilt das Datum der Antragsannahme. Das Recht, den schriftlichen Aufnahmeantrag nach Prüfung ohne Begründung abzulehnen, verbleibt dem Vorstand.
- Nach erfolgter Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied der Vereinssatzung sowie der Verpflichtung zur Zahlung des jeweils gültigen Jahresbeitrages, der nach Erhalt des Mitgliedsausweises unverzüglich zu zahlen ist.
- „Mitglieder mit Ehrentitel“ werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod
b. durch Austritt aus dem Verein, der jederzeit erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist
c. durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des betreffenden Jahres, falls nicht der geschäftsführende Vorstand anders entscheidet
d. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied satzungswidrig handelt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, dass der Würde oder den Belangen des Vereins grob widerspricht oder gar schadet. Der Ausschluss erfolgt durch den begründeten Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach Anhören des Beirates. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Woche ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich über den Präsidenten erfolgen, der die Weiterleitung an den Ehrenratsvorsitzenden unverzüglich vornimmt. Der Ehrenrat entscheidet unwiderruflich innerhalb eines Monats. - Der Ausgeschiedene hat alle vereinseigenen Gegenstände unaufgefordert und unverzüglich bei einem Mitglied des Vorstandes abzuliefern. Dem Ausgeschiedenen stehen keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.
- Die Beitragspflicht endet mit dem Geschäftsjahr.
Aktive Mitglieder
§7 Das Corps und der Corpsstab
- Die aktiven Mitglieder bilden das Corps der Prinzengarde Euskirchen 1938 e.V..
- Das Corps der Prinzengarde Euskirchen 1938 e.V. besteht aus den folgenden Formationen
a. Artillerie
b. Knubbel
c. Knübbelchen (Kindertanzgruppe)
d. Musikzug
e. PG-Girls (Showtanzgruppe)
f. Tanzcorps
g. Reservecorps
Jede Formation wählt einen Formationsführer und einen stellvertretenden Formationsführer. Näheres regeln die Corpsbestimmungen.
- Dem Corps der Prinzengarde Euskirchen 1938 e.V. steht der Corpsstab vor.
Dem Corpsstab gehören an
a. die Formationsführer
b. der Kommandant und der Corpsadjudant.
Dem Corpsstab stehen der Kommandant und der Corpsadjudant vor. Diese werden auf Vorschlag des Corpsstabs dem geschäftsführenden Vorstand zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.
- Der Corpsstab regelt und betreut nur Belange des Corps im Rahmen seiner Aufgaben. Hierzu erlässt er Corpsbestimmungen, die durch den Vorstand bestätigt werden müssen. Diese sind nicht Teil der Satzung.
Die Corpsbestimmungen beinhalten insbesondere
a. die Uniformordnung
b. die Beförderungsordnung
c. Organisation und Aufgaben der Formationen
§8 Pflichten des aktiven Mitgliedes
- Jedes aktive Mitglied des Corps der Prinzengarde Euskirchen 1938 e.V. hat an den vom geschäftsführenden Vorstand oder vom Kommandanten angeordneten Repräsentationen teilzunehmen. Es hat nach Ablegung des Gardeeides die Corpsbestimmungen zu beachten. Es ist ferner zur Anschaffung einer eigenen Uniform nach den Corpsbestimmungen auf eigene Kosten verpflichtet.
- Jedes Mitglied nimmt an Auftritten, Aufzügen und Veranstaltungen auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung teil. Der Verein übernimmt weder unmittelbar noch mittelbar die Haftung für Schäden, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins dem Mitglied persönlich erwachsen oder die durch ein Mitglied verursacht werden.
Organe des Vereins
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Ehrenrat
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird alljährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
- Die Einladung hat mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge sind spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Später eingehende Anträge können in keinem Falle berücksichtigt werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag gezahlt hat, eine Stimme.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a. Wahl des geschäftsführenden Vorstands
b. Wahl von zwei Kassenprüfern, die auch die Kammerprüfung vorzunehmen haben
c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
d. Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters
e. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
f. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
g. Entlastung des Schatzmeisters
h. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands
i. Beschlussfassung über Satzungsänderung und allen, ihr vom Vorstand unterbreiteten, Angelegenheiten, sowie über die nach Satzung ihr sonst etwaigen übertragenen Aufgaben
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung, vom Vizepräsidenten geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Wahlen geheim abzustimmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht Gesetze oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat mindestens zu enthalten
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. den Namen des Versammlungsleiters
c. die Namen der anwesenden Mitglieder
d. die Tagesordnung
e. die gestellten Anträge
f. die gefassten Beschlüsse mit Angabe der Ergebnisse der Abstimmungen
g. bei Satzungsänderung den Wortlaut.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand setzt die Punkte der Tagesordnung fest.
- Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter der Angabe der Gründe schriftlich verlangt (§ 37 BGB).
§13 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindesten fünf Mitgliedern, maximal sieben Mitgliedern
a. dem Präsidenten
b. bis zu zwei Vizepräsidenten
c. optional dem Geschäftsführer
d. dem Schatzmeister
e. dem Schriftführer
f. dem Kommandanten - Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die gewählten Vorstandsmitglieder a) – e) an. Sie werden für vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von den Versammlungen gefassten Beschlüsse. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich hält, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Teil der Satzung ist und mindestens die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder enthält.
- Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Zur Vertretung (§ 26 BGB) sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands berechtigt, wovon einer der Präsident oder ein Vizepräsident sein muss.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied bestellen.
- Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter.
§14 Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus dem jeweils dienstältesten aktivem Mitglied des Knubbel, des Tanzcorps und des Musikzuges. Stellvertretende Mitglieder sind das dienstälteste aktive Mitglied der Artillerie, der älteste Kassenprüfer und der Kommandant.
- Der Ehrenrat ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse einstimmig.
§15 Der Beirat
- Der Verein hat einen Beirat, der den Vorstand berät.
- Der Beirat wird vom Vorstand einberufen und besteht aus
a. einem entsendeten Mitglied aus jeder Formation
b. einem Vertreter der inaktiven Mitglieder
c. weitere Mitglieder, die themenbezogen vom Vorstand eingeladen werden. - Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Amtsdauer des Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so schlägt der Beirat dem Vorstand ein Ersatzmitglied zur Bestellung vor.
§16 Satzungsänderung
- Alle Anträge auf Satzungsänderung müssen mit ihrem vollen Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§17 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein diesbezüglicher Antrag an den Präsidenten muss von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§18 Vereinsvermögen
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Euskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§19 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Euskirchen. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.05.2017 beschlossen. Hiermit verliert die Satzung vom 17.05.2016 ihre Gültigkeit
Euskirchen, den 17.05.2017
gez.: der Vorstand der Prinzengarde Euskirchen 1938 e.V.
Die aktuelle Fassung hier zum Download: Satzung 2017